Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Stender GmbH, Alte Poststraße 121, 46514 Schermbeck
1. Geltung unserer AGB
1.1. Unsere Angebote, die Auftragsannahme und alle Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung. Abweichenden AGB des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen Lieferungen vorbehaltlos ausführen. Die ausschließliche Geltung unserer AGB wird hiermit auch für den Abschluss zukünftiger Geschäfte mit dem Kunden vereinbart, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere in Preis, Menge und Lieferzeit.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden anzunehmen.
3. Lieferung
3.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Wir übernehmen keine Gewähr für die günstigste Versandart. Im kaufmännischen Verkehr muss der Erfüllungsort nicht Ort des Versandes sein, dieser erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus.
3.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (Gewichtsverlust, Volumenverlust, Beschlagnahme etc.) der Ware geht mit Übergabe Ware auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier bzw. cif-Lieferung.
3.3. Bei Lieferung mit unseren eigenen Lastzügen erfolgt die Zufuhr zur Verwendungsstelle nur soweit, wie die Straße oder das Betriebsgelände für den eingesetzten Lastzug befahrbar ist. Transporte werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden versichert. Der Abschluss einer Transportversicherung bedarf der Schriftform. Für Europaletten wird jeweils ein Pfand berechnet, das sich am aktuellen Marktpreis orientiert. Europalletten sind unverzüglich zurückzugeben. Kommt der Kunde mit der Rückgabe in Verzug, sind wir berechtigt, die Rücknahme abzulehnen und das Pfand als Selbstkostenpreis zu berechnen.
3.4. Lieferfristen werden erst in Gang gesetzt, wenn der Kunde allen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, insbesondere vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Geschäftsbeziehung im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht eingehalten werden können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
3.5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit Nachfristsetzung von zwei Wochen durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Beruht der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und ist der Kunde Kaufmann, der im Rahmen seines Handelsgewerbes das Geschäft tätigt, oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich – rechtlichen Sondervermögens, kann er unter den Voraussetzungen der §§ 286 Absatz 2, 326 BGB unter Ausschluss eines Schadensersatz-anspruches lediglich vom Vertrag zurücktreten.
3.6. Sämtliche außerhalb unseres Machtbereiches liegenden Umstände, welche die Abwicklung des Auftrages in zumutbarer Weise beeinträchtigen, insbesondere Energie- und Rohstoffmangel, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Verkehrs- und Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Lieferverzögerungen seitens unserer Zulieferer, fehlende Verlademöglichkeiten, sowie Arbeitskämpfe befreien uns für die Dauer der Behinderung oder, wenn die Störung länger andauert, nach unserer Wahl auch endgültig für den nicht erfüllbaren Teil von der Lieferverpflichtung, ohne dass dem Kunden deshalb Schadenersatzansprüche zustehen.
3.7. Teillieferungen sind zulässig, sofern uns betriebliche Notwendigkeiten dazu zwingen. Ersatzansprüche des Kunden können hieraus nicht hergeleitet werden. Beanstandungen der Teillieferung berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung. Bei Abschlüssen über gleichartige Waren erfolgt die Auslieferung nach der Zeitfolge der Abschlüsse. Die abgeschlossenen Mengen gelten mit einer Toleranz von 10 % über bzw. unter der bestätigten Liefermenge. Für die Gewichtsberechnung ist allein unsere Werks- oder Lagerwaage maßgebend. Soweit die Ware nicht nach Gewicht sondern nach Volumen berechnet wird, gilt hierfür die EN 12580, wobei das Volumen zum Zeitpunkt der Messung im Produktionsprozess maßgebend ist. Für Substrate, deren organischer Anteil 12 Massen-Prozent nicht übersteigt, also bei hauptsächlich aus mineralischen Grundstoffen bestehenden Substraten gilt in Abweichung zu vorstehender Volumenberechnung die EN 1097-3. Reklamationen des Kunden gegen die Gewichts-/Volumenabrechnung sind bei Anlieferung unverzüglich auf dem Lieferschein zu vermerken. Spätere Reklamationen durch den Kunden werden nur dann berücksichtigt, wenn er nachweist, dass das ermittelte Gewicht/Volumen der Ware durch uns unzutreffend zugrunde gelegt war.
3.8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 100,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unserer gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung) werden hierdurch nicht berührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
3.9. Soweit wir für den Kunden auf Abruf Ware bei uns lagern, haften wir nicht für die Fälle, in denen durch natürliche Ereignisse – z.B. Regen, Wind, Sonne usw. – das Gewicht/Volumen der Ware reduziert oder erhöht wird, bzw. die Qualität der Ware leidet. Gegen angemessene Kostenerstattung kann der Kunde verlangen, dass gegen derartige Naturereignisse Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wobei dies durch den Kunden schriftlich zu verlangen und durch uns schriftlich zu bestätigen ist.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Es gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
4.2. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Nicht vereinbarte Skontoabzüge und Sicherheits-/ Gewährleistungseinbehalte sind unzulässig. Unsere Fahrer und Außendienstmitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen und sonstigen Vergütungen befugt.
4.3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir können auch einen höheren Zinsschaden geltend machen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen, wobei dem Kunden unbenommen bleibt, uns eine geringere Zinsbelastung nachzuweisen. Weiterer Verzugsschaden bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.4. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks und Wechsel in Zahlung zu nehmen. Nehmen wir solche dennoch an, so geschieht das nur zahlungshalber unter Vorbehalt des richtigen Eingangs sowie unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen. Auch die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Kaufpreiserfüllung. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlagen der in Zahlung gegebenen Urkunden. Zahlungen werden zunächst auf ungesicherte, ansonsten auf die ältesten Forderungen, Zinsen und Kosten zuerst angerechnet. Skontoabzug wird nur nach Bezahlung fälliger Schulden anerkannt. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltunsgrecht kann nur ausgebübt weden, wenn es aus demselben Liefervertrag beruht.
4.5. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Kunde, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug gerät oder ein Kunde, der als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate vierzehn Tage in Verzug kommt.
4.6. Bei Nichteinhaltung des Vertrages – auch ohne Verschulden – können wir ohne Fristsetzung und ungeachtet sonstiger Rechte weitere Lieferungen und einen oder mehrere Aufträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
4.7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kundens gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die Auslieferung eines Auftrages kann insbesondere verweigert werden werden, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden, seiner Konzernfirmen, seiner Gesellschafter oder eines Wechselbeteiligten zweifelhaft erscheinen lassen. Als Nachweis gilt die Auskunft einer Auskunftei oder Bank, ohne dass der Kunde die Vorlage der Auskunft fordern kann.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Zahlung bei Wechsel und Scheck tritt erst mit deren Einlösung ein.
5.2. Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenständen erwerben wir anteilig Miteigentum. Verliert unsere Ware durch Verarbeitung ihre rechtliche Selbstständigkeit nicht, so können wir auf ihre Herausgabe verlangen. Das vorgenannte Miteigentum erlischt insoweit. Der Kunde verwahrt sorgfältig und unentgeltlich.
5.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb ermächtigt. Der Kunde ist verpflichtet, bei Veräußerung unserer Ware einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Der Kunde tritt seine so erworbenen Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Unterhält der Kunde mit seinem Abnehmer ein Kontokurrentverhältnis, wird die Kontokurrentforderung des Kundens an seinen Abnehmer bis zur Höhe all unserer Forderungen gegen den Kunden bei laufender Rechnung unserer Kontokurrentforderung, schon jetzt an uns abgetreten. Eine Offenlegung der Abtretung erfolgt erst bei Zahlungsverzug oder sonstiger Gefährdung unserer Ansprüche. Bis auf Widerruf bleibt der Kunde zum Einzug berechtigt. Auf Verlangen hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen, an wen er veräußert und welche Fordrungen er diesbezüglich erworben hat. Hat der Kunde bezüglich der Abtretungen einen Titel, so hat er uns diesen auf Verlangen in gesetzlicher Form auf seine Kosten abzutreten.
5.4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Nehmen wir Ware aufgrund Eigentumsvorbehalt zurück, so liegt darin kein Rücktritt. Der Kunde haftet für den entgangenen Gewinn oder nach seiner Wahl für den Minderwert in Höhe von mindestens 10 % des Lieferwertes; wenn der Kunde einen geringeren Minderwert nachweist, ist dieser zu vergüten.
5.5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6. Gewährleistung
6.1. Unsere Erden, Substrate und Torfe werden aufgrund langjähriger Erfahrungen aus besten Rohstoffen zubereitet und sorgfältig maschinell gemischt. Sie unterliegen einer laufenden Kontrolle durch externe Untersuchungsinstitute und dem betriebseigenen Labor. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
6.2. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr sind sichtbare Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware, unsichtbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung uns gegenüber unter Beifügung von Belegen bzw. Probestücken anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für den kaufmännischen Geschäftsverkehr, soweit nicht die Untersuchungs- und Rügepflicht der §§ 377, 378 HGB greift; auch in diesem Fall haben Mängelanzeigen schriftlich unter Beifügung von Belegen bzw. Probestücken zu erfolgen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Kunde, falls sich eine Beanstandung als unberechtigt erweist, ansonsten wir.
6.3. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Waren für einen anderen Zweck als den vertraglich vorgesehenen verwendet oder wenn Behandlungsvorschriften des Herstellers bzw. von uns nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Schaden nicht ursächlich auf den vorgenannten Verstößen beruht. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen bei natürlichem Verschleiß. Wir übernehmen keine Gewähr für unsachgemäße Handhabung, Lagerung, nicht vorhersehbare klimatische oder sonstige Einwirkungen. Bei Lieferung nach Muster haften wir nicht für Abweichungen, die trotz sorgfältiger Auswahl rohstoffbedingt entstehen können.
6.4. Macht der Kunde innerhalb des Gewährleistungszeitraumes Gewährleistungsan-sprüche geltend, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder zur Nachbesserung oder Neulieferung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Neulieferung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Durch den Rücktritt sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns oder auf Ersatz von Mangelfolgeschäden besteht nicht, es sei denn, wir haben Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Erhält der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, sofern ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
6.5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Bei Sondermischungen bezieht sich unsere Gewährleistungspflicht nur auf Erden, Substrate und Torfe, nicht auf die vom Kunden gewünschten Zuschlagstoffe. Beratungen des Kunden, insbesondere über die Verwendung unserer Ware, erfolgen ohne Gewähr. Für eine Eignung der Ware für bestimmte Kulturen haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Bei Erstverwendung empfehlen wir, unsere Produkte anhand kleinerer Produktionschargen bzw. Sätze von Pflanzen ausreichend auf Eignung zu testen.
7. Haftung
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Darüber hinaus gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
8. Rechtswahl und Gerichtsstand
8.1. Gerichtsstand im vollkaufmännischen Verkehr ist 46514 Schermbeck, Deutschland.
8.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Dies gilt insbesondere bei Lieferungen ins Ausland.
Stand: August 2023
Stender GmbH, 46514 Schermbeck