Verkaufs- und Lieferbedingungen der Stender GmbH, 46514 Schermbeck
1. Allgemeines
Verkaufs- und Lieferbedingungen dienen dem Zweck, Unstimmigkeiten von vornherein auszuschalten und einen reibungs-losen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Deshalb werden sämtliche Lieferungen auf Grund folgender Bedingungen aus-geliefert, die der Auftraggeber durch Bestellung für sich bindend anerkennt. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen werden erst gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Sollte eine der nachstehenden Bestimmungen aus irgend-einem Grund der Rechtswirksamkeit ermangeln oder sollte von einer Bestimmung kein Gebrauch gemacht werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck möglichst nahe kommt.
2. Angebote und Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend. Für Bestellungen hierauf werden in aller Regel Auftragsbestätigungen erteilt. Bestellungen, die zu Bedingungen erteilt werden, die den unseren entgegenstehen, ob sie aus abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen resultieren, gelten erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind und den betreffenden Auftrag oder Vertrag genau bezeichnen. Selbstverständlich werden auch hier die Grundsätze loyaler Kaufleute zugrunde gelegt und eine korrekte Vertragserfüllung zur Bedingung gemacht. Wiederverkauf ist im Übrigen nur in unbeschädigten Original-Verpackungen gestattet. Angebot und Auftragsbestätigung erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass Irrtümer aller Art, insbesondere Schreib- und Rechenfehler uns nicht binden und eine Berichtigung jederzeit möglich ist.
3. Gewährleistung
Unsere Erden, Substrate und Torfe werden aufgrund lang-jähriger Erfahrungen aus besten Rohstoffen zubereitet und sorgfältig maschinell gemischt. Sie unterliegen einer laufenden Kontrolle durch externe Untersuchungs-institute und dem betriebseigenen Labor. Ist eine gelieferte Ware mangelhaft, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Der Kunde muss nach Erhalt der Ware unverzüglich Unter-suchungen durchführen und wegen erkennbarer Mängel unverzüglich diese schriftlich rügen, andernfalls ist die Geltend-machung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchs-voraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Erklärt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Erhält der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schaden-ersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangel-haften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Bei Sondermischungen bezieht sich unsere Gewährleistungs-pflicht nur auf Erden, Substrate und Torfe, nicht auf die vom Kunden gewünschten Zuschlagstoffe. Beratungen des Käufers, insbesondere über die Verwendung unserer Ware, erfolgen ohne Gewähr. Für eine Eignung der Ware für bestimmte Kulturen haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Bei Neuverwendung ist Einarbeiten auf die Eigenart der Erde mit kleinen Sätzen von Pflanzen ratsam
4. Haftungsbeschränkungen
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
5. Lieferung
Lieferungen erfolgen im Regelfall in der in einer Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfrist. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung und versteht sich einschließlich der Transportdauer. Fest fixierte Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Evtl. entstehende Wartezeiten wer-den grundsätzlich nicht vergütet. Die Ware rollt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Europaletten sind sofort im Tausch zurückzugeben. Kommt der Käufer mit der Rückgabe in Verzug, können wir die Rücknahme ablehnen und Selbstkosten berechnen, und zwar z.Zt. EUR 30,00 zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer je Europalette. Geraten wir in Verzug, so kann der Käufer nur nach frucht-losem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht ausgeliefert oder als versandbereit gemeldet wird. Darauf können keine Schaden-ersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug hergeleitet werden. Die Gefahren aus der Lieferung (Gewichtsverlust, Volumen-verlust, Unfälle, Beschlagnahme, Brand usw.) und deren Folgen gehen grundsätzlich bei Übergabe der Ware in unserem Werk auf den Käufer über. Dies gilt auch bei frachtfreier bzw. cif-Lieferung oder Abholung der Ware. Bei Lieferung mit unseren eigenen Lastzügen erfolgt die Zufuhr zur Verwendungs-stelle nur soweit, wie die Straße oder das Betriebsgelände für den eingesetzten Lastzug befahrbar ist. Transporte werden auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern uns betriebliche Notwendigkeiten dazu zwingen. Ersatzansprüche des Käufers können daraus jedoch nicht hergeleitet werden. Beanstandungen der Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung. Mittelbare oder unmittelbare Lieferverhinderung bzw. -erschwerung, die für uns unvorhergesehen oder unabwendbar ist, gilt als höhere Gewalt. Alle Fälle von höherer Gewalt, Arbeitermangel, Fahrzeugausfall, Stockung bei der Beschaffung oder Förderung der Rohstoffe, insbesondere, wenn die Bedingungen unserer Vorlieferer diese ganz oder teilweise von der Lieferung entbinden, sonstige Betriebsstörungen oder eintretende Verteuerung der Rohstoffe berechtigen uns zu entsprechender Verlängerung der Lieferfrist.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
Wir liefern und berechnen zu den am Liefertag gültigen Prei-sen. Maßgeblich für die Rechnungsstellung ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Berechnung der gelieferten Ware erfolgt am Tage der Lieferung. Die Korrektur eingetretener Irrtümer und Fehler bleibt vorbehalten. Für die Bezahlung der Rechnung gelten folgende Bedingungen: Zahlbar 30 Tage netto ohne Abzug, 2 % Skonto binnen 10 Tagen. Unsere Rechnungen sind unabhängig vom Erhalt der Ware in bar fällig, auch bei Teillieferungen oder Mängelrügen. Zahlungen werden zunächst auf ungesicherte, ansonsten auf die ältesten Forderungen, Zinsen und Kosten zuerst angerechnet. Skontoabzug wird nur nach Barzahlung fälliger Schul-den anerkannt. Wenn wir statt Barzahlung Wechsel und Schecks annehmen, so nur unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung und ohne Haftung für rechtzeitige Vorlage bzw. gegen Vergütung aller Auslagen und Spesen. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt worden sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht. Bei Erstgeschäften behalten wir uns vor, Vorauskasse zu verlangen. Bei Zahlungsverzug, auch wenn er ohne Mahnung ein-tritt, können wir Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über der amtlichen Bankrate berechnen und weiteren Schaden geltend machen. Alle durch ein Mahnverfahren bedingten Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
7. Vertragserfüllung und Zahlung
Bei Nichteinhaltung des Vertrages – auch ohne Verschulden – können wir ohne Fristsetzung und ungeachtet sonstiger Rechte weitere Lieferungen und einen oder mehrere Aufträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen, Vorauskasse sowie bei Verschul-den Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Aus-lieferung eines Auftrages kann – trotzdem eine Auftragsbestätigung erteilt worden ist – verweigert werden, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers, seiner Konzernfirmen, seiner Gesellschafter oder eines Wechselbeteiligten zweifelhaft erscheinen lassen. Als Nachweis gilt die Auskunft einer honorigen Gewährsperson, Auskunftei oder Bank, ohne dass der Käufer die Vorlage der Auskunft fordern kann. Unsere Fahrer und Außendienstmitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen und sonstigen Vergütungen befugt. Durch eine Verhandlung über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand verspäteter oder ungenügender Rüge. Der Mängelanspruch verjährt 4 Wochen nach Ablehnung der Mängelrüge durch uns.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Käufer darf die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verwenden, verarbeiten oder weiterveräußern mit der Maßgabe, dass uns bei Verwendung oder Verarbeitung das Miteigentum an der neuen Sache (Pflanzenbestand etc.) im Verhältnis des Wertanteils (zum Einstandspreis) zusteht oder dass uns die Forderung aus der Weiterveräußerung abgetreten ist, jeweils bis zur Höhe unserer Forderung. Der Käufer verwahrt unser Eigentum unentgeltlich. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen, Fremdwaren u.a. sind, mit allen Sicherheiten (Eigentums- und Besitzrecht) an uns ab. Der Käufer ist nur berechtigt, unsere Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, solange er Händler und nicht im Verzug ist, zu veräußern. Tritt Verzug ein, ist der Käufer verpflichtet, uns Auskünfte über seine realisierbaren Forderungen zu geben. Falls Abtretungen seiner Kunden vorliegen, hat er uns diese offenzulegen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Der Käufer ist verpflichtet, bei Veräußerung unserer Ware einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Nehmen wir Ware aufgrund Eigentumsvorbehalt zurück, so liegt darin kein Rücktritt. Der Käufer haftet für den entgangenen Gewinn oder nach seiner Wahl für den Minderwert in Höhe von mindestens 10 % des Lieferwertes; wenn der Kunde einen geringeren Minderwert nachweist, ist dieser zu vergüten. Er hat uns sofort telefonisch oder per E-Mail bzw. Fax davon zu verständigen, wenn jemand unsere Rechte angreift. Wir sind berechtigt, jederzeit für unsere Ansprüche nach Wahl Sicherheiten, insbesondere Grundschulden und deren Verstärkung zu fordern sowie Werte des Käufers als Sicherheiten in Anspruch zu nehmen und nötigenfalls zu verwerten.
9. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch-land, auch bei Lieferungen ins Ausland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz (Schermbeck).
Stand: April 2022
Stender GmbH, 46514 Schermbeck